Liebe Kunden,
auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zur Besteuerung Ihrer Fondsanteile sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetz kam mit der Einführung der Vorabpauschale eine weitere Neuerung hinzu. Die Vorabpauschale ist ein fiktiver zu versteuernder Betrag für Fonds, die in einem Jahr keine oder nur geringe Erträge ausgeschüttet haben. Die Vorabpauschale orientiert sich dabei an der von der Deutschen Bundesbank ermittelten langfristig erzielbaren Rendite aus öffentlichen Anleihen. Werden Erträge nicht ausgeschüttet, sondern verbleiben im Fonds und steigern somit den Wert der Fondsanteile, werden diese zunächst nicht versteuert. Durch Zahlung von Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale soll ein Steuerstundungseffekt vermieden werden. Die Steuerzahlung fällt so bereits während der Haltedauer und nicht erst geballt beim Verkauf der Fondsanteile an.
Die Steuer in Höhe von 15 % gilt für Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, falls diese Einkünfte des Fonds aus Deutschland stammen.
Anleger zahlen für die Ausschüttungen des Fonds und für Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise keine Abgeltungsteuer, sofern eine sog. Teilfreistellung für den Fonds anwendbar ist.
Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Höhe der Aktienquote im Fonds. Fonds mit einer Aktienquote von mindestens 25 % (sog. Mischfonds) haben eine Teilfreistellung auf Erträge von 15 % für Privatanleger, Fonds mit einer Aktienquote von mehr als 50 % (sog. Aktienfonds) haben eine Teilfreistellung auf Erträge von 30 % für Privatanleger.
Der ABN AMRO Profilfonds A hat auf Grund seines geringen Aktienanteils keinen steuerfreien Anteil. Der ABN AMRO Profilfonds B und der Profilfonds N haben einen steuerfreien Anteil von 15 %, der ABN AMRO Profilfonds C hat einen steuerfreien Anteil von 30 %.
Verluste aus dem Verkauf von Fondsanteilen können mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Ja, Anleger können Verluste im Rahmen der bei Moneyou geführten Verlusttöpfe vortragen lassen und automatisch zur Verrechnung von zukünftigen Erträgen und Gewinnen nutzen. Anleger können sich Verluste auch bescheinigen lassen und im Rahmen ihrer Steuerveranlagung zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen nutzen.
Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Fonds von der Vorabpauschale betroffen sein, die keine oder nur geringe Erträge ausschütten.
Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer. Als Anleger versteuern Sie die jährliche Ausschüttung Ihrer Fonds. Werden Erträge nicht ausgeschüttet, können Sie diese zunächst auch nicht versteuern. Durch Zahlung von Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale soll ein Steuerstundungseffekt vermieden werden. Die Steuerzahlungen werden so möglichst gleichmäßig über die Haltedauer verteilt und fallen nicht geballt beim Verkauf der Fondsanteile an. Zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung werden die bereits besteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsergebnis abgezogen (siehe hierzu unten).
Die Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer) auf die Vorabpauschale wird von Moneyou an das Finanzamt abgeführt. Ein vorliegender Freistellungsauftrag oder ggf. eine Nichtveranlagungsbescheinigung werden berücksichtigt. Ebenso findet wie bei allen Kapitalerträgen aus Fonds die Gewinn-/Verlustverrechnung mit dem Verlustverrechnungstopf ‚Sonstige‘ statt. Kann die Steuerlast dadurch nicht vollständig ausgeglichen werden, erfolgt die Buchung der Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale auf Ihrem Moneyou Tagesgeldkonto.
Ja, bei einer späteren Veräußerung der Fondsanteile werden alle schon besteuerten Vorabpauschalen des Fonds anteilsbezogen vom Veräußerungserlös abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.